Berufs-/ Betriebs-
haftpflicht

Berufs-/ Betriebshaftpflicht

Eine Betriebs- und Pro­duk­thaftpflicht schützt sowohl den Unternehmer als auch seine geset­zlichen Vertreter vor den finanziellen Fol­gen der beru­flichen Haf­tung, indem sie eine gestellte Forderung prüft und daraufhin entwed­er unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rah­men des vere­in­barten Deck­ung­sum­fangs reguliert.

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS
UNACHTSAMKEIT

Beim Abladen von Bau­ma­te­r­i­al auf ein­er Baustelle mit einem Tur­m­drehkran wird durch Unacht­samkeit des Kran­führers ein Pas­sant schw­er ver­let­zt. Es wer­den Heil­be­hand­lungskosten, Schmerzens­geld und Ent­gelt­fortzahlung gel­tend gemacht.

MONTAGEFEHLER

Elek­trik­er Müller ver­legte im Büro eines Kun­den mehrere Leitun­gen. Einige Zeit später kam es auf­grund eines Kurz­schlusses zu einem Brand, der den gesamten Büro­trakt in Schutt und Asche legte. Die hinzuge­zo­ge­nen Brandin­spek­toren der Kripo kon­nten Schaden­sur­sache und Verur­sach­er ein­deutig fest­stellen – die Ver­sicherung des Elek­trik­ers musste daraufhin für den Schaden aufkommen.

ÜBERWACHUNGS- /AUSFÜHRUNGSFEHLER

Ein Architekt wurde mit der Pla­nung, Auss­chrei­bung und Bauüberwachung eines Wohn­haus­es beauf­tragt. Durch ein Missver­ständ­nis und Defizite bei der Überwachung wur­den die feuer­polizeilichen Aufla­gen nicht kor­rekt umge­set­zt, was man erst bei der Abnahme nach Fer­tig­stel­lung bemerk­te. Die Folge: Diverse größere Umbaut­en mussten umge­set­zt wer­den. Davon waren mehrere Gew­erke betrof­fen, jedoch waren die am Bau beteiligten Handw­erk­er nicht mehr ver­füg­bar. Fol­glich kam es neben den mas­siv­en Mehrkosten zu größeren zeitlichen Verzögerun­gen beim Einzug – und damit zu Mietaus­fällen des Hausbesitzers.

VERKEHRSSICHERHEITSPFLICHT

Frau Meier, eine ältere Dame, besuchte am frühen Mor­gen ein Schuhgeschäft. Die Reini­gungskraft des Ladens war trotz des zu erwartenden Kun­de­nansturms ger­ade erst fer­tig gewor­den, sodass Frau Meier auf dem spiegel­glat­ten, frisch gewis­cht­en Mar­mor­bo­den aus­rutschte und sich den Ober­schenkel­hal­sknochen brach. Die Kosten für den wochen­lan­gen Kranken­hausaufen­thalt und die Fol­ge­be­hand­lun­gen auf­grund ein­er dauer­haften Schädi­gung trug die Versicherung.

WISSENSWERTES
FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Diese Ver­sicherung ist für alle Gewer­be­treibende, Freiberu­fler und Betriebsinhaber.

WAS IST VERSICHERT?

Ver­sichert ist – je nach Umfang des Ver­trages – die geset­zliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeit­en, Eigen­schaften und Rechtsver­hält­nis­sen Ihres ver­sicherten Betriebes entste­hen kann, ins­beson­dere auch die geset­zliche Haftpflicht aus Man­gel­haftigkeit oder Falschliefer­ung hergestell­ter oder geliefer­t­er Pro­duk­te. Ste­ht die Verpflich­tung zum Schaden­er­satz fest, leis­tet die Betrieb­shaftpflicht- Ver­sicherung Entschädi­gungszahlun­gen stets bis zur Höhe des ent­stande­nen Schadens, max­i­mal jedoch bis zur Höhe der ver­traglich vere­in­barten Deck­ungssum­men. Für einige Risiken gibt es sep­a­rat im Ver­trag fest­gelegte Deckungssummen.

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND U.A. VERSICHERBAR?

Der Leis­tung­sum­fang der Betriebs- und Pro­duk­thaftpflichtver­sicherung erstreckt sich auf Personen‑, Sach- und die daraus als Folge entste­hen­den Ver­mö­genss­chä­den. Spezielle Pro­duk­tver­mö­genss­chä­den sind in der erweit­erten Pro­duk­thaftpflicht-Ver­sicherung mitver­sichert. Deren Leis­tung­sum­fang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Drit­ter wie z.B.

  • durch das Fehlen zugesichert­er Eigenschaften
  • infolge der Man­gel­haftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Ver­mis­chung oder Ver­ar­beitung der geliefer­ten Erzeug­nisse mit anderen Pro­duk­ten entstehen
  • wegen nut­z­los aufgewen­de­ter Kosten für die Ver- oder Bear­beitung fehler­hafter Erzeugnisse
  • für Kosten für Aus- und Ein­bau man­gel­hafter Erzeugnisse
  • durch Män­gel an be- oder ver­ar­beit­eten Sachen
  • durch Fehler geliefer­t­er, mon­tiert­er oder gewarteter Maschinen

Für spezielle Beruf­s­grup­pen kann eine reine Ver­mö­genss­chaden­haftpflicht- Police nötig sein, die auch unab­hängig von einem vorheri­gen Sach- oder Per­so­n­en­schaden leistet.

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND NICHT VERSICHERT?

Eine Haftpflichtver­sicherung deckt viele Schadens­fälle ab, enthält aber auch Auss­chlüsse. Nicht ver­sichert sind z.B.:

  • Schä­den, die man selb­st erleidet
  • Schä­den, die man vorsät­zlich herbeiführt
  • Schä­den, die nicht dem betrieb­sspez­i­fis­chen Risiko unter­liegen, wie z.B. Schä­den an Kom­mis­sion­sware oder Schä­den, die nicht dem ver­sicherten Risiko zuzuord­nen sind.
  • reine Ver­mö­genss­chä­den
WO GILT DIE VERSICHERUNG?

Die Betriebs- und Pro­duk­thaftpflichtver­sicherung gilt für Betrieb­sstät­ten in Deutsch­land. Sofern von dieser Betrieb­sstätte Schä­den im Aus­land aus­ge­hen, beste­ht hier­für auch inner­halb Europas Ver­sicherungss­chutz. Dieser kann auf Antrag auch auf Schä­den außer­halb Europas oder für Betrieb­sstät­ten außer­halb Deutsch­lands aus­gedehnt wer­den. Darüber hin­aus beste­ht Ver­sicherungss­chutz im Aus­land für in Deutsch­land hergestellte Pro­duk­te, wenn diese ins Aus­land gelangt sind, ohne dass sie dor­thin geliefert haben oder haben liefern lassen (indi­rek­te Exporte). Für Pro­duk­te, die durch ihre Liefer­ung oder ihr „Liefern­lassen“ ins Aus­land gelan­gen (direk­te Exporte), kann der Ver­sicherungss­chutz auf Antrag erweit­ert wer­den. Auch für Betriebe, welche für die Kfz-Indus­trie pro­duzieren, gibt es spezielle Regelungen.

WIE LÄSST SICH DIE VERSICHERUNGSSUMME ERMITTELN?

Die Höhe der Deck­ungssumme richtet sich nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers.

WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL GELEISTET?
  • Kosten zum Aus­gle­ich berechtigter Ansprüche
  • Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche

In jedem Fall erfol­gt die Schaden­zahlung abzüglich der vere­in­barten Selb­st­beteili­gung. Diese kann für die unter­schiedlichen Bere­iche indi­vidu­ell ausfallen.

WAS IST ZU BEACHTEN?

Unter­schiedliche Betriebe benöti­gen unter­schiedlichen Ver­sicherungss­chutz. Die Poli­cen beste­hen daher aus ver­schiede­nen Bausteinen mit frei kom­binier­baren Deck­ungser­weiterun­gen und Zusatzk­lauseln, je nach indi­vidu­ellem Bedarf.

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?

Geschäfts­führer, Auf­sicht­sräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entschei­dungs­fehlern per­sön­lich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Pri­vatver­mö­gen. Für diesen Fall, dass sie oder eine andere ver­sicherte Per­son für einen Ver­mö­genss­chaden (wed­er Per­so­n­en- noch Sach­schaden) im Zusam­men­hang mit der jew­eili­gen ver­sicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht wer­den, kann mit ein­er D&O‑Versicherung (Organ- oder Man­ag­er-Haftpflichtver­sicherung) vorge­sorgt werden.

Da der Geset­zge­ber seit dem 01.07.2010 für Vor­standsmit­glieder von Aktienge­sellschaften einen per­sön­lichen Pflicht-Selb­st­be­halt von 10%, max. 1,5‑fach des Jahres­brut­to­bezuges vor­sieht, ist eine zusät­zliche D&O‑Selbstbehaltsversicherung zu empfehlen.

Weit­er­hin kön­nen Unternehmen ihren Ver­sicherungss­chutz mit ein­er sep­a­rat­en AGG-Ver­sicherung erweit­ern. Es beste­ht Ver­sicherungss­chutz für Ansprüche wegen Diskri­m­inierung, die sich aus Arbeitsver­hält­nis­sen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.

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