D&O Versicherung

D&O‑Versicherung (Directors & Officers-Insurance)

Tag für Tag müssen Führungskräfte weitre­ichende Entschei­dun­gen tre­f­fen. Wer­den Fehlentschei­dun­gen getrof­fen, kann der Schaden fürs Unternehmen enorm sein. Geschäfts­führer (auch Gesellschafter-Geschäfts­führer), Auf­sicht­sräte oder Vorstände haften dann per­sön­lich unbeschränkt mit ihrem gesamten Pri­vatver­mö­gen. Auch Vere­insvorstände oder Entschei­der in Stiftun­gen kön­nen per­sön­lich für Ihre Fehler in Haf­tung genom­men wer­den. Auch hier emp­fiehlt sich dieser sin­nvolle Schutz!

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS

EDV — ANLAGE

Ein Geschäfts­führer erwirbt eine für das Unternehmen ungeeignete EDV-Anlage. Durch seine unzure­ichen­den Erkundi­gun­gen über die Anlage fall­en erhe­bliche Nachbesserun­gen an.

VERTRAGSABSCHLUSS

Der Geschäfts­führer soll bei Abschluss eines risiko­r­e­ichen Ver­trages gegenüber dem Ver­tragspart­ner nicht zum Aus­druck gebracht haben, dass er nicht für sich, son­dern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird; der Ver­tragspart­ner ver­langt von ihm Schaden­er­satz wegen Ver­schuldens bei Vertragsabschluss.

FUSION

Das Vor­standsmit­glied ein­er Genossen­schaft wird von den Genossen und Gläu­bigern wegen Schä­den in Anspruch genom­men, die durch die Ver­schmelzung mit ein­er anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeit­en befind­lichen, Genossen­schaft ent­standen sind.

FINANZTRANSAKTIONEN

Der Auf­sicht­srat ein­er Fir­ma unter­lässt es, das Vor­standsmit­glied wegen rechtswidriger Finanz­transak­tio­nen per­sön­lich in Regress zu nehmen.

GESELLSCHAFTERGESCHÄFTSFÜHRER

Auf­grund ein­er Fehlentschei­dung eines Gesellschaftergeschäfts­führers entste­ht ein­er GmbH ein so großer Schaden, dass Insol­venz beantragt wer­den muss. Der Insol­ven­zver­wal­ter fordert für die Fir­ma nun Schaden­er­satz beim GGF.

WISSENSWERTES

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Mit­glieder der geschäfts­führen­den Organe, wie z.B. GmbH-Geschäftsführer,

Vor­stand, Gen­er­al­bevollmächtigte und der Kon­trol­lor­gane, wie z.B. Auf­sicht­srat, Ver­wal­tungsrat, Beirat oder Kura­to­ri­um sowie für Prokuris­ten und lei­t­ende Angestellte. Entschei­der in Stiftun­gen, Vorstände von Vere­inen oder anderen gemein­nützi­gen Insti­tu­tio­nen haften eben­so per­sön­lich für Ihre Entschei­dun­gen. Auch hier ist der Schutz ein­er D & O drin­gend angeraten!

WAS IST VERSICHERT?

Die D&O Ver­sicherung gewährt Ver­sicherungss­chutz für den Fall, dass Sie oder eine andere ver­sicherte Per­son für einen Ver­mö­genss­chaden (wed­er Per­so­n­en- noch Sach­schaden) ersatzpflichtig gemacht wer­den, der in einem Zusam­men­hang mit der jew­eili­gen ver­sicherten Tätigkeit ste­ht. Ver­sichert ist sowohl die Haf­tung im Innen- wie auch im Außen­ver­hält­nis. So kön­nen Schaden­er­satzansprüche vom eige­nen Unternehmen an den Entschei­der herange­tra­gen wer­den, aber auch beispiel­sweise von Geschäftspart­nern oder Behör­den, die nicht nur die Fir­ma, son­dern auch gegen den tat­säch­lichen Schaden­verur­sach­er mit ihren Ansprüchen vorge­hen möchten.

Beacht­en Sie bitte auch, dass Eigen­tum an der Fir­ma nicht vor der per­sön­lichen Haf­tung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäfts­führer z. B. von einem Insolvenzverwalter

direkt in Haf­tung genom­men wer­den kön­nen. Laut Geset­zes­beschluss zur Angemessen­heit der Vor­standsvergü­tung (VorstAG) tra­gen seit 01.07.2010 Vor­standsmit­glieder von Aktienge­sellschaften, unab­hängig von deren Größe, amtlich­er Notierung oder Aktionärszusam­menset­zung, einen per­sön­lichen Pflicht-Selb­st­be­halt von 10 %, max. 1,5‑fach des Jahresbruttofestbezuges.

WAS IST U.A. NICHT VERSICHERT?

Nicht ver­sichert bleiben beispiel­sweise Schaden­verur­sachung durch vorsät­zlich­es Han­deln und durch wissentliche Pflichtver­let­zung (sofern Wissentlichkeit durch recht­skräftige gerichtliche Entschei­dung oder Anerken­nt­nis ein­er ver­sicherten Per­son fest­gestellt ist) sowie

Schä­den, die durch eine andere Ver­sicherung abgedeckt sind.

WELCHE ANSPRÜCHE UND SCHÄDEN SIND ABGEDECKT?

Ver­sichert wer­den Haftpflich­tansprüche auf Ersatz von Ver­mö­genss­chä­den. Ver­mö­genss­chä­den sind solche Schä­den, die wed­er Per­so­n­en- noch Sach­schä­den sind und sich auch nicht auf solche Schä­den zurück­zuführen sind.

WO GILT DIE D&O?

Die Direc­tors & Offi­cers-Ver­sicherung gilt weltweit. Für Risiken in den USA gibt es beson­dere Regelungen.

WAS ERHALTEN SIE IM SCHADENSFALL?

Im Fall eines Ver­mö­genss­chadens geht es vor allem auch um Ihre beru­fliche Rep­u­ta­tion. Damit Sie dann nicht allein daste­hen, berat­en Sie spezial­isierte Anwälte bei Rechtsstre­it­igkeit­en. Der Ver­sicherungss­chutz umfasst die angemesse­nen und erforder­lichen Gebühren und Aus­gaben, um den Schaden für das Anse­hen der ver­sicherten Per­son abzuwehren oder zu min­dern und berechtigte Ansprüche (Schaden­er­satz) zu befriedigen.

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?

Da durch den geset­zlich fest­gelegten Pflicht­selb­st­be­halt für Vor­standsmit­glieder von Aktienge­sellschaften eine Deck­ungslücke entste­ht, ist es zu empfehlen, diese durch eine pri­vate D&O Selb­st­be­haltsver­sicherung abzu­sich­ern. Weit­er­hin ist für geset­zliche Vertreter juris­tis­ch­er Per­so­n­en ein Anstel­lungsver­trags-Rechtss­chutz zu empfehlen. Hin­ter­grund ist, dass Stre­it­igkeit­en aus Anstel­lungsver­hält­nis­sen im Arbeits-Rechtss­chutz ein­er Rechtss­chutzver­sicherung nicht mitver­sichert sind.

 

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