Geschäftsinhalt

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Jed­er Betrieb investiert zwangsläu­fig einen hohen Anteil des Umsatzes in Büroein­rich­tung, Werkzeuge und Maschi­nen. Feuer, Raub und Naturge­wal­ten kön­nen jedoch die Betrieb­sein­rich­tung oder den Warenbe­stand zer­stören – und so den Betrieb­sablauf erhe­blich stören oder sog­ar zum Still­stand brin­gen. Die daraus entste­hen­den Umsatzein­brüche sind eine gravierende Bedro­hung der Exis­tenz eines Betriebes.

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS
EINBRUCH UND VANDALISMUS IM ZOO- UND ANGELGESCHÄFT

In der Nacht brechen Unbekan­nte in ein Zoo- und Angelgeschäft ein. Da die Kassen leer sind und auch son­st keine nen­nenswerte Beute gemacht wer­den kann, ran­dalieren die Täter aus Ent­täuschung. Mehrere Aquar­ien wer­den zer­schla­gen, die Waschbeck­en mit Katzen­streu gefüllt und über­flutet. Es entste­hen erhe­bliche Durch­näs­sungss­chä­den an Inven­tar und Waren. Weit­er­hin wer­den die PCs im Büro zerstört.

BRAND IM GEMISCHTWARENHANDEL

Durch einen tech­nis­chen Defekt in der Elek­tron­ik ein­er Kühltruhe ent­stand ein rel­a­tiv kleines Feuer in einem Gemis­cht­waren­han­del. Glück­licher­weise griff das Feuer nicht auf den kom­plet­ten Laden über. Abge­se­hen von den Kosten für die Neuan­schaf­fung ein­er Kühltruhe in Höhe von 1.500 €, kamen auf den Besitzer zehn Tage Reini­gungsar­beit­en für die Ent­fer­nung der Ver­rußun­gen an der Ein­rich­tung hinzu.

ÜBERFLUTUNG EINES ELEKTRONIKLAGERS

Bed­ingt durch schwere und lan­gan­hal­tende Nieder­schläge wurde das Kanal­sys­tem völ­lig über­lastet. Die Wasser­massen kon­nten nicht schnell genug abfließen und gelangten in die Keller­schächte ein­er Elek­tron­ikfir­ma, die dort fer­tige und halbfer­tige Ware lagerte. Das Wass­er stand ca. 40 cm hoch und ver­nichtete somit alle bere­its pro­duzierten Liefer­un­gen der näch­sten sechs Wochen.

DACH EINER LAGERHALLE ABGEDECKT

Durch einen schw­eren Herb­st­sturm wurde bei einem Großhändler für Spiel­waren das Dach ein­er Lager­halle auf über 20 m² abgedeckt. Als Folge kon­nten nun Regen und Hagel unge­hin­dert die in der Halle gelagerten Waren durch­nässen. Bei den meis­ten Waren war eine wirtschaftlich sin­nvolle Reparatur nicht mehr möglich.

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für alle Betriebe, die über Betrieb­sein­rich­tung, Waren, Vor­räte und Werkzeuge verfügen.

WAS IST VERSICHERT?

Bewegliche Sachen am Ver­sicherung­sort, tech­nis­che und kaufmän­nis­che Betrieb­sein­rich­tung, fer­tige und halbfer­tige Pro­duk­te sowie Roh­ma­te­ri­alien und Werkzeuge.

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND VERSICHERBAR?
  • Feuer — inkl. der Ver­rußungss­chä­den, die auf Grund eines Feuers entstehen
  • Leitungswass­er – Durch­näs­sungss­chä­den an Betrieb­sein­rich­tung und Waren durch bes­tim­mungswidrig aus­ge­tretenes Leitungswasser
  • Sturm/Hagel – ins­beson­dere das Ein­drin­gen von Regen auf­grund von durch Sturm verur­sachte Gebäudeschäden
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus – Ersatz des Diebesgutes und Besei­t­i­gung von Schä­den an der Betrieb­sein­rich­tung durch Vandalismus
  • Über­schwem­mung und weit­ere Naturkatas­tro­phen – Erd­beben, Erdrutsch, Schnee­druck, Law­inen, Vulkanausbrüche
WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND U.A. NICHT VERSICHERT?

Es sind auss­chließlich die im Ver­sicherungss­chein benan­nten Gefahren ver­sichert. Je nach gewähltem Tarif ist es möglich, dass diese Gefahren bzw. Schä­den in ihrem indi­vidu­ellen Ange­bot eingeschlossen sind:

  • Schä­den die durch die Nichtein­hal­tung von behördlichen oder geset­zlichen Sicher­heitsvorschriften verur­sacht wur­den (Gara­gen­verord­nung, Pflicht zur elek­trotech­nis­chen Revi­sion, usw.)

Grund­sät­zlich sind Schä­den durch fol­gende Ursachen nicht versichert:

  • Vor­satz
  • Grobe Fahrläs­sigkeit – Leistungskürzung
  • Krieg
  • Kernen­ergie
  • Sen­gschä­den, Überspan­nungss­chä­den (in der Feuerversicherung)
  • Schä­den an Auto­mat­en sowie an ver­schlosse­nen Reg­istri­erkassen (in der Einbruchdiebstahlversicherung)
  • Schä­den durch Wasser­dampf, durch Plan­sch- oder Reini­gungswass­er, durch Schwamm und durch Sprin­kler­leck­age (in der Leitungswasserversicherung)
  • Schä­den durch Ein­drin­gen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht ord­nungs­gemäß geschlossene Öff­nun­gen (in der Sturmversicherung)
  • Schä­den durch Über­schwem­mung und Rück­stau, Erdrutsch, Schnee­druck (in der Elementarschadenversicherung)
WIE LÄSST SICH DIE VERSICHERUNGSSUMME ERMITTELN?

Grund­sät­zlich entspricht die Ver­sicherungssumme dem Neuw­ert und ist vom Ver­sicherungsnehmer festzusetzen:

WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL GELEISTET?
  • Ersatz von ver­sicherten Sachen – Reparatur bis hin zum Neuw­ert­er­satz nach einem Totalschaden.
  • Aufräum- und Abbruchkosten – Aufräu­men der Schaden­stätte. Auch die Entsorgung von ver­sicherten Sachen, die z.B. nach einem Brand als Son­der­müll gel­ten, ist versichert.
  • Bewe­gungs- und Schutzkosten – sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inven­tar, z.B. zu dessen Schutz bei den Aufräu­mar­beit­en, entsprechend gelagert.
WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?

Ins­beson­dere für die elek­tro­n­is­che Betrieb­sein­rich­tung emp­fiehlt sich eine Elek­tron­ik- und Glasversicherung.

BETRIEBSUNTERBRECHUNG

Nach einem großen Schaden ist es oft nicht möglich, den gewohn­ten Geschäfts­be­trieb zeit­nah wieder­herzustellen. Dies kann beispiel­sweise an länger andauern­den Ren­ovierungsar­beit­en, ein­er zeitaufwändi­gen Schadenbe­sei­t­i­gung oder ausste­hen­den Bau­genehmi­gun­gen liegen.

Da die Fixkosten, wie z.B. Per­son­alkosten (Löhne/Gehälter), Miete usw. den­noch weit­er­laufen, kann eine solche Sit­u­a­tion dur­chaus schnell exis­tenzbedro­hend wer­den. Hierge­gen kann man sich mit­tels ein­er Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung absich­ern. Diese übern­immt für die Dauer des Betrieb­sstill­standes die anfal­l­en­den Fixkosten.

Die Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung erset­zt Ihnen auf­grund eines Sach­schadens ent­gan­gene Betrieb­s­gewinne und fort­laufende, umsatzun­ab­hängige Betrieb­skosten bis zur vere­in­barten Haftzeit (in der Regel 12 Monate ab Ein­tritt des Sach­schadens). Län­gere Haftzeit­en kön­nen vere­in­bart werden.

Es gibt drei Arten der Betriebsunterbrechungsversicherung:

  • Kleine Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung (KBU):

Die Ver­sicherungssumme entspricht der Ver­sicherungssumme der Inhaltsversicherung

  • Mit­tlere Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung (MBU):

Die Ver­sicherungssumme wird eigen­ständig ermit­telt und kann auch ohne eine Inhaltsver­sicherung abgeschlossen werden

  • Große Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherung (GBU):

Oft­mals für größere, indus­trielle Betriebe

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