Rechtsschutz

Firmen-Rechtsschutzversicherung

Im gewerblichen Bere­ich kann es schnell zu einem Rechtsstre­it kom­men, z.B. bei Stre­it­igkeit­en mit einem Arbeit­nehmer oder Ver­stößen gegen das Daten­schutzge­setz. Bei ein­er gerichtlichen Auseinan­der­set­zung kom­men dann oft hohe Kosten auf den Kläger bzw. Beklagten zu. Mit ein­er Rechtss­chutzver­sicherung kön­nen Sie vorsorgen.

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS
RECHTSSCHUTZ FÜR HILFS- UND INVESTITIONSGESCHÄFTE

Die Fir­ma Rehwald Plas­tic erwarb eine neue Blas­druck-Mas­chine. Bere­its nach den ersten Betrieb­sstun­den fällt die Mas­chine aus. Auf­grund offen­bar man­gel­hafter Ver­ar­beitung hält die Hal­terung der Press­form dem nöti­gen Druck nicht stand. Der Her­steller schiebt die Ursache des Prob­lems auf Beschädi­gun­gen bei Trans­port oder Instal­la­tion. Bei­des wurde vom Käufer selb­st durchge­führt. Nach mehreren Tele­fonat­en und Schriftwech­seln möchte die Geschäft­sleitung von Rehwald Plas­tic die Sache zum Anwalt geben, damit Nachbesserung und Nutzungsaus­fall eingeklagt wer­den. Der Rechtss­chutzver­sicher­er erteilt hier­für eine Deckungszusage.

STEUER-RECHTSSCHUTZ VOR GERICHT

Bei ein­er Fir­ma führt das Finan­zamt im zwölften Jahr des Geschäfts­be­triebs erst­ma­lig eine Betrieb­sprü­fung durch. Dabei wer­den vor allem die gebucht­en Reise- und Bewirtungskosten bemän­gelt. Im Ergeb­nis ergibt sich eine Nach­forderung. Die Fir­ma kann die Entschei­dung nicht nachvol­lziehen und schal­tet einen Anwalt ein. Der Rechtss­chutzver­sicher­er gab für die gerichtliche Klärung zuvor Deck­ungszusage. Vor Gericht wird das Ergeb­nis der Betrieb­sprü­fung bestätigt. Die Fir­ma unterliegt.

ANTIDISKRIMINIERUNGS-RECHTSSCHUTZ

Die Fir­ma Braun sucht nach einem neuen Mitar­beit­er fürs Con­trol­ling. Frau Yilder­im wird auf ihre Bewer­bung hin zum Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden. Im Gespräch erzählt sie dem Per­son­alchef, dass sie vor kurzem mit ihrer Lebens­ge­fährtin in die Stadt gezo­gen ist. Zuvor hat­te sie für zwei Jahre eine ähn­liche Anstel­lung bei einem mit­tel­ständis­chen Unternehmen ein­er anderen Branche. Die Fir­ma Braun entschei­det sich für eine andere Bewer­berin, die mehr Beruf­ser­fahrung in der Branche vor­weisen kann. Frau Yilder­im klagt gegen die Fir­ma Braun, da sie sich durch die Absage diskri­m­iniert fühlt. Als mögliche Gründe führt sie sowohl ihren Migra­tionsh­in­ter­grund wie auch ihr Zusam­men­leben mit ein­er Frau an. Der Rechtss­chutzver­sicher­er erteilt der Fir­ma eine Deck­ungszusage für diesen Fall.

FORDERUNGSMANAGEMENT

Der Pflaster­be­trieb Erhardt hat den Hof von Fam­i­lie Möller neu gepflastert. Für das benötigte Mate­r­i­al ging man in Voraus­lage. Trotz mehrfach­er Mah­nung zahlt die Fam­i­lie Möller nicht. Die Fir­ma Erhardt gibt den Fall daher ans Forderungs­man­age­ment ihrer Rechtss­chutzver­sicherung. Diese übern­immt das weit­ere Mah­n­we­sen bis hin zur erfol­gre­ichen Zwangsvoll­streck­ung, da die Möllers zu kein­er außerg­erichtlichen Lösung zu bewe­gen sind. Für diese Dien­stleis­tung ent­standen der Fir­ma Erhardt keine geson­derten Kosten. Auch eine Selb­st­beteili­gung wird nicht in Abzug gebracht.

VERWALTUNGS-RECHTSSCHUTZ

Eine Buch­hand­lung ver­anstal­tet einen Mit­ter­nachtsverkauf zur Veröf­fentlichung des neuesten Ban­des der Kult­buch­serie „Ein Lied von Eis und Feuer“. Unmen­gen meist kostümiert­er Fans der Rei­he belagern den Laden und den Bere­ich der Fußgänger­zone davor. Da die Entschei­dung für diesen Son­derverkauf erst recht kurzfristig fiel, kon­nte die Genehmi­gung vom Ord­nungsamt nur per Fax einge­holt wer­den. Lei­der ist die Genehmi­gung bei der Bear­beitung der einge­hen­den Anwohnerbeschw­er­den dort nicht mehr auffind­bar. Gegen den Buch­laden wird ein Ord­nungs­geld erhoben, das vorgelegte Fax als Eigen­pro­duk­tion abge­tan. Die Sache geht vor Gericht. Für die hier anfal­l­en­den Kosten erteilte der Rechtss­chutzver­sicher­er Deck­ungszusage. Die Buch­hand­lung erhielt Recht.

WISSENSWERTES
FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für alle Fir­men und Freiberu­fler, die sich vor den finanziellen Risiken eines Rechtsstre­ites schützen wollen.

WAS IST VERSICHERT?

Die im vere­in­barten Umfang erforder­lichen Leis­tun­gen für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter­essen des Ver­sicherungsnehmers bzw. der Versicherten.

WER IST VERSICHERT?
  • Ver­sicherungsnehmer
  • Arbeit­nehmer/-in in Ausübung sein­er oder ihrer Tätigkeit­en für den Versicherungsnehmer
WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. VERSICHERBAR?
  • Rechtss­chutz für Fir­men und Selbstständige
  • Verkehrs-Rechtss­chutz
  • Pri­vat-Rechtss­chutz für den Inhaber/Geschäftsführer
  • Rechtss­chutz für Eigen­tümer, Mieter und Ver­mi­eter von Woh­nun­gen und Grundstücken
  • Fahrer-Rechtss­chutz
  • Spezial-Straf-Rechtss­chutz
  • Ver­sicherungs-Ver­trags-Rechtss­chutz
  • Ver­trags-Rechtss­chutz für Hilfsgeschäfte
  • Forderungs­man­age­ment (i.d.R. durch Koop­er­a­tion des Ver­sicher­ers mit einem exter­nen Dienstleister)

Soweit vere­in­bart sind u. a. fol­gende Leis­tungsarten im Deck­ung­sum­fang enthalten:

Schaden­er­satz-Rechtss­chutz, Arbeits-Rechtss­chutz, Steuer-Rechtss­chutz, Sozial­gerichts-Rechtss­chutz, Straf-Rechtss­chutz, Ord­nungswidrigkeit­en-Rechtss­chutz, Rechtss­chutz für Opfer von Gewalt­straftat­en, Dat­en-Rechtss­chutz vor Gerichten

Für bes­timmte Beruf­s­grup­pen ist es möglich einen Fir­men-Ver­trags-Rechtss­chutz abzuschließen.

Die Aufzäh­lung ist keines­falls abschließend. Einige der oben genan­nte Punk­te kön­nen jedoch, je nach Bedin­gungswerk, auch eingeschlossen sein bzw. mitver­sichert werden.

WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. NICHT VERSICHERBAR?
  • Bau­rechtsstre­it­igkeit­en
  • Stre­it­igkeit­en aus dem Bere­ich des Familien‑, Lebenspart­ner­schafts- und Erbrechtes
  • Stre­it­igkeit­en des Ver­sicherungsnehmers und mitver­sichert­er Per­so­n­en untereinander
  • Kap­i­ta­lan­lagestre­it­igkeit­en
  • Stre­it­igkeit­en vor inter­na­tionalen Gericht­shöfen und Verfassungsgerichten
  • Vorsät­zlich began­gene Straftat­en (rechtkräftiges Urteil)
  • Ver­tragsrechtliche Stre­it­igkeit­en (z. B. Forderun­gen an Kunden,Gewährleistungsansprüche von Kun­den, etc.)

Hier kann der Ver­sicherungs­markt Aus­nah­men und zumin­d­est teil­weise Deck­ungslö­sun­gen kennen.

WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL GELEISTET?

Der Ver­sicher­er zahlt die Kosten und Kosten­vorschüsse, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Inter­essen notwendig sind, abzüglich der ver­traglich vere­in­barten Selbstbeteiligung:

  • Kosten des Anwaltes nach dem Recht­san­waltsvergü­tungs­ge­setz (RVG)
  • Gericht­skosten ein­schließlich der Entschädi­gung für Zeu­gen und Sachverständige
  • Kosten des Prozess­geg­n­ers, soweit diese der Ver­sicherte zu tra­gen hat
WAS IST SONST NOCH ZU BEACHTEN?

Es emp­fiehlt sich, vor erster Kon­sul­tierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtss­chutzver­sicher­er zu suchen. So kön­nen Sie im Vor­feld prüfen lassen, ob ein Rechtsstre­it Aus­sicht auf Erfolg hat, den Ver­sicherung­sum­fang konkret abgren­zen und sich eine verbindliche Deck­ungszusage geben lassen. Für einzelne Bausteine der Rechtss­chutzver­sicherung kann eine Wartezeit vere­in­bart sein. Für Ver­sicherungs­fälle, die sich inner­halb dieser Wartezeit oder vor dem Ver­sicherungs­be­ginn ereignen, beste­ht kein Versicherungsschutz.

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?
Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung

Die Betrieb­shaftpflichtver­sicherung ist die wichtig­ste aller gewerblichen Ver­sicherun­gen. Sie ist eine unbe­d­ingte Notwendigkeit. Die Betrieb­shaftpflichtver­sicherung kommt für Schä­den auf, die durch Sie oder einen Ihrer Mitar­beit­er einem Drit­ten gegenüber verur­sacht wer­den. Weit­er­hin prüft sie, ob die an Sie gestell­ten Schaden­er­satzansprüche gerecht­fer­tigt sind. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entste­hen­den Rechtsstre­it, wer­den dann von der Haftpflichtver­sicherung getra­gen. Neben Schä­den, bei denen Sie oder Ihre Mitar­beit­er andere durch eine Hand­lung aktiv (also durch „Ihr Tun“), schädi­gen, kann z. B. auch eine Ver­nach­läs­si­gung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechen­den Forderun­gen führen. Da es keine pauschale Sum­men­be­gren­zung für Schaden­er­satzansprüche gibt, kann bei einem großen Schaden schnell der Fortbe­stand der Fir­ma auf dem Spiel ste­hen. Einzelun­ternehmer und Freiberu­fler sind in der Regel zudem auch zusät­zlich per­sön­lich mit ihrem Pri­vatver­mö­gen haftbar.

Directors & Officers-Versicherung (D & O)

Bei der D & O han­delt es sich um eine Ergänzung zur Betrieb­shaftpflicht, mit der sich Kap­i­talge­sellschaften gegen Ver­mö­genss­chä­den absich­ern kön­nen, die ihnen durch die Entschei­dun­gen ihrer Führungskräfte zuge­fügt wer­den. Ver­sicherungsnehmer ist hier immer die Fir­ma — ver­sicherte Per­so­n­en die Geschäft­sleitung. Leis­tung ist die Prü­fung der Schaden­er­satzpflicht und ggf. Erstat­tung an die Fir­ma. Die D & O ist eine sehr gute Lösung für Fir­men, sich vor den Auswirkun­gen von Fehlein­schätzun­gen ihrer Entschei­der zu schützen.

Im Falle ein­er Insol­venz schützt die D & O auch alleinige GGFs vor möglichen Zugrif­f­en durch den Insol­ven­zver­wal­ter, wenn dieser Fehlentschei­dun­gen fest­stellt, die zu den Prob­le­men der GmbH führten.

Eigenschadenversicherung

Ähn­lich wie bei der D & O schützt die Eigen­schaden­ver­sicherung eine Fir­ma vor den Ver­mö­genss­chä­den durch Hand­lun­gen und Entschei­dun­gen ihrer Mitar­beit­er. Der ver­sicherte Per­so­n­enkreis ist hier jedoch nicht die Führungse­tage, son­dern der größere Teil der Mitar­beit­er, die eher als Erfül­lungs­ge­hil­fe tätig sind (inkl. Aushil­fen und Prak­tikan­ten). Auch hier kön­nen größere Schä­den verur­sacht wer­den: falsch weit­ergegebene Rabat­te an Kun­den, vergessenes Kom­ma bei ein­er Bestel­lung, ein­er Zeitar­beits­fir­ma wird vergessen mitzuteilen, dass keine Arbeit­er mehr benötigt wer­den, etc. Die Eigen­schaden­ver­sicherung ist eine inter­es­sante neue Form des Fir­men­schutzes. Rechtss­chutzver­sicherung für Unternehmenslenker („Man­ag­er-Rechtss­chutz“)

Dieser spezielle Rechtss­chutz ist vor allem für Geschäfts­führer und Vorstände inter­es­sant. Beispiel­sweise fall­en deren Arbeitsverträge nicht unter die Deck­ung eines Arbeits-Rechtss­chutzes. Stre­it­igkeit­en kön­nten über einen Anstel­lungsver­trags-RS gedeckt wer­den. Auch per­sön­liche Haf­tung eines Fir­men­lenkers kann über D & O und/oder speziellen Ver­mö­genss­chaden-RS gedeckt wer­den. Der dritte Baustein des „Man­ag­er-Rechtss­chutzes“ deckt die strafrechtliche Ver­fol­gung der ver­sicherten Per­son. Diese Son­der­form der Rechtss­chutzver­sicherung ist jedem Fir­men­lenker nur wärm­stens zu empfehlen.

Weitere Informationen zur Versicherung

Zurück zur Übersicht
Wir vermitteln Sicherheit
Termin Buchen