Straf-Rechtschutz

(Spezial-)Straf-Rechtsschutzversicherung

Die Vorstel­lung, dass die Staat­san­waltschaft im eige­nen Unternehmen ermit­telt, mag im ersten Moment ger­adezu absurd erscheinen. Als geset­zestreuer Bürg­er und Unternehmer zahlt man seine Steuern und stiftet auch nie­man­den zu Straftat­en an. Den­noch ermit­telt die Staat­san­waltschaft deut­lich häu­figer, als man glaubt. Die nach­fol­gen­den Schaden­beispiele zeigen, wie schnell dies in den ver­schieden­sten Branchen gehen kann.

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS
FLIESENLEGER

Einem Fliesen­leger wird vorge­wor­fen, Fliesen­reste und Bauschutt des Öfteren im Wald entsorgt zu haben. Gegen ihn wird ein Ver­fahren wegen des Ver­stoßes gegen das Abfallge­setz ein­geleit­et. Da sich bei den gefun­de­nen Schut­thaufen auch Reste eines älteren Spezialk­le­bers find­en, der u. a. sehr gefährliche Chemikalien enthält, wird zusät­zlich wegen uner­laubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen ermittelt.

GASTWIRTSCHAFT

In ein­er Gast­wirtschaft fällt kurz vor dem Woch­enende die Bierzap­fan­lage aus. Weil vom Wartungs­di­enst nie­mand zu erre­ichen ist, ver­sucht der Wirt kurz­er­hand selb­st, das Prob­lem zu lösen und die Anlage mit einem aggres­siv­en Reini­gungsmit­tel zu reini­gen. Die Getränkeschankan­la­gen­verord­nung unter­sagt dies aber. Ein anonymer Hin­weis beim Ord­nungsamt führt zu einem Ermittlungsverfahren.

DACHDECKER

Im Spät­som­mer stürzt ein nicht gesichert­er Dachdeck­er ab und zieht sich dabei sehr schwere Ver­let­zun­gen zu. Die Beruf­sgenossen­schaft leit­et gegen den Inhab­er des Betriebs ein Ord­nungswidrigkeit­en­ver­fahren ein, da ihm vorge­wor­fen wird, gegen die Unfal­lver­hü­tungsvorschriften ver­stoßen zu haben. Die Staat­san­waltschaft leit­et eben­falls ein Ver­fahren wegen Kör­per­ver­let­zung ein.

MASSEUR

Eine Pati­entin behauptet, ihr Masseur habe sie während ein­er Behand­lung sex­uell belästigt. Gegen den Masseur wird daraufhin ein Ver­fahren wegen ver­suchter Verge­wal­ti­gung und sex­ueller Nöti­gung eingeleitet.

ARCHITEKT

Die Freude eines Architek­ten über den erhal­te­nen Zuschlag eines aus­geschriebe­nen Schul­hausum­baus hält nicht lange an, als die Staat­san­waltschaft mit dem Vor­wurf gegen ihn ermit­telt, einen lei­t­en­den Beamten des städtis­chen Bauamts bestochen zu haben.

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Eine Straf-Rechtss­chutzver­sicherung Gewerbe ist für alle Fir­men und Freiberu­fler geeignet, die sich vor den finanziellen Risiken schützen wollen, die bei der Vertei­di­gung gegen eine strafrechtliche Ver­fol­gung entste­hen können.

WAS IST VERSICHERT?

Die im vere­in­barten Umfang erforder­lichen Leis­tun­gen für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter­essen des Ver­sicherungsnehmers bzw. der Ver­sicherten aus dem Vor­wurf ein­er vorsät­zlich began­genen Ord­nungswidrigkeit oder Straftat. In der Regel ist der Vor­wurf eines Ver­brechens nicht gedeckt.

WER IST VERSICHERT?
  • Ver­sicherungsnehmer
  • Arbeit­nehmer/-in und ggf. Organe der Ver­sicherungsnehmerin in Ausübung ihrer Tätigkeit­en für den Versicherungsnehmer

Der Ver­sicherungss­chutz erstreckt sich bei jed­er ver­sicherten Per­son nur auf die Vertei­di­gung bei Strafver­fol­gun­gen mit dem Vor­wurf eines Vor­satzde­lik­ts, das im beru­flichen Leben began­gen wird.

WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. VERSICHERT?
  • die Kosten eines Strafvertei­di­gers (auch angemessene Hon­o­rarvere­in­barun­gen über die Sätze des Recht­san­waltsvergü­tungs­ge­set­zes hinaus)
  • die anfal­l­en­den nöti­gen Kosten für Sachver­ständi­ge und Gutachter
  • die anfal­l­en­den Entschädi­gun­gen für Zeu­gen (teils auch Zeugenanwälte)
  • eine Strafkau­tion als zinslos­es Darlehen

Je nach gewähltem Ver­sicher­er und Tarif kön­nen ggf. auch weit­ere Zusat­zleis­tun­gen mitver­sichert sein. Wichtig: Der Umfang ein­er „nor­malen“ Rechtss­chutzver­sicherung bein­hal­tet aus­drück­lich keine vorsät­zlich began­genen Straftat­en — also keine, die nur vorsät­zlich began­gen wer­den kön­nen (egal ob man schuldig oder unschuldig ist).

Auss­chließlich mit diesem weit­eren Baustein der Rechtss­chutzver­sicherung kön­nen Sie also dieses Risiko absichern.

WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. NICHT VERSICHERT?

In der Regel ist der Vor­wurf eines Ver­brechens (Straftat mit ein­er Min­dest­strafe von einem Jahr Frei­heitsstrafe lt. § 12 StGB — z. B. Mord) nicht mit abgesichert. Hier kann es unter den einzel­nen Ver­sicherung­sun­ternehmen und Tar­ifen Aus­nah­men geben.

WAS IST SONST NOCH ZU BEACHTEN?

Sollte das Strafver­fahren mit ein­er recht­skräfti­gen Verurteilung abgeschlossen wer­den, müssen Sie im Regelfall die vom Ver­sicher­er getra­ge­nen Voraus­la­gen für Ihre best­mögliche Vertei­di­gung zurück­er­stat­ten. Bei Erlass eines Straf­be­fehls oder ein­er Ein­stel­lung gegen Auflage (§ 153 StGB) kann dies je nach gewähltem Ver­sicher­er und Tarif auch anders geregelt sein.

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?
Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung

Die Betrieb­shaftpflichtver­sicherung ist die wichtig­ste aller gewerblichen Ver­sicherun­gen. Sie ist eine unbe­d­ingte Notwendigkeit. Die Betrieb­shaftpflichtver­sicherung kommt für Schä­den auf, die durch Sie oder einen Ihrer Mitar­beit­er einem Drit­ten gegenüber verur­sacht wer­den. Weit­er­hin prüft sie, ob die an Sie gestell­ten Schaden­er­satzansprüche gerecht­fer­tigt sind. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entste­hen­den Rechtsstre­it, wer­den dann von der Haftpflichtver­sicherung getra­gen. Neben Schä­den, bei denen Sie oder Ihre Mitar­beit­er andere durch eine Hand­lung aktiv (also durch „Ihr Tun“), schädi­gen, kann z. B. auch eine Ver­nach­läs­si­gung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechen­den Forderun­gen führen. Da es keine pauschale Sum­men­be­gren­zung für Schaden­er­satzansprüche gibt, kann bei einem großen Schaden schnell der Fortbe­stand der Fir­ma auf dem Spiel ste­hen. Einzelun­ternehmer und Freiberu­fler sind in der Regel zudem auch zusät­zlich per­sön­lich mit ihrem Pri­vatver­mö­gen haftbar.

Directors & Officers-Versicherung (D & O)

Bei der D & O han­delt es sich um eine Ergänzung zur Betrieb­shaftpflicht, mit der sich Kap­i­talge­sellschaften gegen Ver­mö­genss­chä­den absich­ern kön­nen, die ihnen durch Fehlentschei­dun­gen ihrer Führungskräfte zuge­fügt wer­den. Ver­sicherungsnehmer ist hier immer die Fir­ma – ver­sicherte Per­so­n­en die Geschäft­sleitung. Leis­tung ist die Prü­fung der Schaden­er­satzpflicht und ggf. Erstat­tung an die Fir­ma. Die D & O ist eine sehr gute Lösung für Fir­men, sich vor den Auswirkun­gen von Fehlein­schätzun­gen ihrer Entschei­der zu schützen.

Eigenschadenversicherung

Ähn­lich wie bei der D & O schützt die Eigen­schaden­ver­sicherung eine Fir­ma vor den Ver­mö­genss­chä­den durch Hand­lun­gen und Entschei­dun­gen ihrer Mitar­beit­er. Der ver­sicherte Per­so­n­enkreis ist hier jedoch nicht die Führungse­tage, son­dern der größere Teil der Mitar­beit­er, die eher als Erfül­lungs­ge­hil­fe tätig sind (inkl. Aushil­fen und Prak­tikan­ten). Auch hier kön­nen größere Schä­den verur­sacht wer­den: Falsch weit­ergegebene Rabat­te an Kun­den, vergessenes Kom­ma bei ein­er Bestel­lung, ein­er Zeitar­beits­fir­ma wird vergessen mitzuteilen, dass keine Arbeit­er mehr benötigt wer­den, etc. Die Eigen­schaden­ver­sicherung ist eine inter­es­sante neue Form des Firmenschutzes.

Rechtsschutzversicherung für Unternehmenslenker („Manager-Rechtsschutz“)

Dieser spezielle Rechtss­chutz ist vor allem für Geschäfts­führer und Vorstände inter­es­sant. Beispiel­sweise fall­en deren Arbeitsverträge nicht unter die Deck­ung eines Arbeits-Rechtss­chutzes.  Stre­it­igkeit­en kön­nten über einen Anstel­lungsver­trags-RS gedeckt wer­den. Auch per­sön­liche Haf­tung eines Fir­men­lenkers kann über D & O und/oder speziellen Ver­mö­genss­chaden-RS gedeckt wer­den. Der dritte Baustein des „Man­ag­er-Rechtss­chutzes“ deckt die strafrechtliche Ver­fol­gung der ver­sicherten Per­son. Diese Son­der­form der Rechtss­chutzver­sicherung ist jedem Fir­men­lenker nur wärm­stens zu empfehlen.

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