Unfallversicherung

Qual­i­fizierte und motivierte Mitar­beit­er sind die Basis für den geschäftlichen Erfolg Ihrer Fir­ma. Mit ein­er betrieblichen Grup­pen-Unfal­lver­sicherung erhöhen Sie Ihre Attrak­tiv­ität als Arbeit­ge­ber und schützen sich und Ihre Mitar­beit­er vor den wirtschaftlichen Fol­gen eines Unfalls. Und das zu beson­ders attrak­tiv­en Konditionen.

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS

Herr W., seit Jahren in einem Betrieb für Met­al­lver­ar­beitung beschäftigt, tren­nte sich drei Fin­ger der recht­en Hand ab. Ein Unfall mit fatal­en Fol­gen. Neben den Schmerzen hat­te er auch psy­chisch schw­er mit der Sit­u­a­tion zu kämpfen. Herr W. hat eine Frau und drei kleine Kinder, die auf seinen Ver­di­enst, aber auch auf seine häus­liche Unter­stützung angewiesen sind. Nun kann er keinen dieser Bere­iche mehr genü­gend erfüllen. Der Vorge­set­zte von Her­rn W. machte sich schw­er­ste Vor­würfe, da er an diesem Tag Zeit­druck aus­geübt hatte.

Herr J. und Frau K., bei­de lei­t­ende Angestellte in der Baubranche, waren auf ein­er Baustelle, um sich ein Bild ihres Pro­jek­ts vor Ort zu machen. Da fiel ein Stück eines Beton­blocks beim Aufladen aus dem Schaufel­lad­er. Durch einen Warn­ruf gelang es Her­rn J. ger­ade noch, zur Seite zu sprin­gen. Den­noch traf ihn der Block so hart, dass er sich die Schul­ter brach und mit Folgeschä­den rech­nen muss. Im Rah­men der Grup­pe­nun­fal­lver­sicherung gab es Schadenser­satz, der die finanzielle Zukun­ft von Her­rn J. sichert.

WISSENSWERTES
Was ist versichert?

Die Bausteine und die Ver­sicherungssum­men kön­nen flex­i­bel gestal­tet wer­den – indi­vidu­ell für einzelne Per­so­n­en oder Per­so­n­en­grup­pen ohne Namen­snen­nung (z. B. nur Auszu­bildende, nur Prokuris­ten, nur Mitar­beit­er mit ein­er län­geren Betrieb­szuge­hörigkeit etc. — diese Per­so­n­en­grup­pen sind dann automa­tisch bei Firmenein­tritt mitver­sichert). In der Regel ist bei den Ver­sicherungstar­ifen eine Ein­stu­fung nach den Gefahren­grup­pen A (nicht kör­per­lich tätig) und Gefahren­gruppe B (kör­per­lich tätig) vorge­se­hen. Somit kön­nen Fir­menin­hab­er und Mitar­beit­er entsprechend der eige­nen Lebenssi­t­u­a­tion, gezielt gegen die Fol­gen eines Unfalls abgesichert werden.

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Eine Grup­pen-Unfal­lver­sicherung ist nicht nur für große Unternehmen inter­es­sant. Auch kleine Fir­men kön­nen von diesen Tar­ifen prof­i­tieren, denn oft ist eine Absicherung schon ab drei Per­so­n­en möglich. Geeignete Per­so­n­enkreise sind zum Beispiel:

  • Fir­menin­hab­er
  • Mitar­bei­t­ende Angehörige
  • son­stige Ange­hörige, z. B. Kinder (je nach Tarif)
  • Arbeit­er
  • Auszu­bildende
  • Ger­ingfügig Beschäftigte
WARUM IST DER ABSCHLUSS EINER UNFALLVERSICHERUNG ZU EMPFEHLEN?
  • Der Unternehmer ist im Netz der Sozialver­sicherung für seine Bedürfnisse nur unzure­ichend ver­sorgt. Eine frei­willige Ver­sicherung in der Beruf­sgenossen­schaft ist zwar möglich, allerd­ings mit vie­len Ein­schränkun­gen und nur mit unzure­ichen­den Versicherungssummenkombinationen.
  • Die Beruf­sgenossen­schaft zahlt bei Arbeits- und Wege­un­fällen erst ab ein­er Inva­lid­ität von 20%. Zudem ist nur der direk­te Weg zum Arbeit­splatz mitver­sichert — nicht der kurze Abstech­er zum Bäck­er. Im Gegen­satz dazu bietet die Grup­pe­nun­fal­lver­sicherung einen 24-Stun­den-Schutz, auch im Privatbereich.
WEITERE VORTEILE EINER GRUPPEN-UNFALLVERSICHERUNG
BEITRAGSVORTEIL

Der Beitrag zur Grup­pen-Unfal­lver­sicherung ist deut­lich gün­stiger als der zu ein­er ver­gle­ich­baren Einzel-Unfallversicherung.

ZUSÄTZLICHE SOZIALLEISTUNG

Durch die Über­nahme der Grup­pe­nun­fal­lver­sicherungs­beiträge der Mitar­beit­er als zusät­zliche Sozialleis­tung, wer­den diese enger an das Unternehmen gebunden.

BESONDERES ANGEBOT FÜR IHRE MITARBEITER

Es beste­ht auch die Möglichkeit, dass die Mitar­beit­er die gün­sti­gen Beiträge zur Grup­pen-Unfal­lver­sicherung aus dem Arbeit­slohn selb­st finanzieren.

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND ABGEDECKT?

Ver­sichert sind entsprechend dem Ver­trag­sum­fang alle vorher vere­in­barten Leis­tungsarten (z. B. Tod, Inva­lid­ität, Kranken­haustagegeld, Bergungskosten, etc.). Die Grup­pe­nun­fal­lver­sicherung schützt die ver­sicherten Per­so­n­en bei Unfällen üblicher­weise weltweit rund um die Uhr. Auf Wun­sch kön­nen auch nur Arbeits- und Wege­un­fälle oder Dien­streisen abgesichert werden.

DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG

Schließt ein Arbeit­ge­ber zugun­sten sein­er Arbeit­nehmer eine betriebliche Grup­pen-Unfal­lver­sicherung ab, so stellen die hier­für gezahlten Beiträge Betrieb­saus­gaben dar. Die steuer­liche Behand­lung auf Seit­en der ver­sicherten Arbeit­nehmer, richtet sich danach, ob durch den Arbeit­ge­ber ein ver­traglich­er Direk­tanspruch auf die Leis­tun­gen eingeräumt wor­den ist oder nicht.

OHNE DIREKTANSPRUCH

Wurde dem ver­sicherten Arbeit­nehmer kein Direk­tanspruch eingeräumt, so stellen die laufend­en Beiträge zur Grup­pen-Unfal­lver­sicherung keinen Arbeit­slohn dar und sind demzu­folge auch nicht zu ver­s­teuern. Die als Schaden­er­satz geleis­tete Ver­sicherungssumme wird steuer­frei aus­gezahlt. Allerd­ings müssen im Leis­tungs­fall die Beiträge rück­wirk­end ver­s­teuert werden.

MIT DIREKTANSPRUCH

Wurde dem ver­sicherten Arbeit­nehmer ein Direk­tanspruch eingeräumt, so stellen die laufend­en Beiträge Arbeit­slohn dar und sind zu ver­s­teuern. Beträgt der durch­schnit­tliche Beitrag inkl. der geset­zlichen Ver­sicherungss­teuer (derzeit 19%) über alle ver­sicherten Per­so­n­en des Ver­trages durch­schnit­tlich max­i­mal 119,00 EUR, so kann der Arbeit­ge­ber eine „Pauschalver­s­teuerung“ mit einem Satz von 20% auf den Net­to­beitrag ohne Ver­sicherungss­teuer vornehmen (§ 40b Abs. 3 EStG). Ange­set­zt wer­den allerd­ings aus diesen 100,00 EUR nur 80%, also 80,00 EUR. Die restlichen 20% sind steuer­freier Reisenebenkosten­er­satz (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Die als Schaden­er­satz geleis­tete Ver­sicherungssumme wird auch in diesem Fall steuer­frei aus­gezahlt. Eine Aus­nahme ist die Unfall­rente. Sie ist im Leis­tungs­fall mit dem sog. Ertragsan­teil zu versteuern.

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