Vertrauensschaden

Vertrauensschadenversicherung

Die Ver­trauenss­chaden­ver­sicherung schützt Unternehmen vor Ver­mö­genss­chä­den aus uner­laubten Hand­lun­gen, die von Betrieb­sange­höri­gen oder son­sti­gen Ver­trauensper­so­n­en des Unternehmens began­gen wer­den. Dazu zählen beispiel­sweise Unter­schla­gung, Dieb­stahl, Untreue, Sab­o­tage usw. Solche Schä­den kön­nen die Exis­tenz des Unternehmers vernichten.

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS
PHISHING

Ein Unternehmen, welch­es im Baugewerbe tätig ist, nutzt als Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel haupt­säch­lich das Inter­net und ein bekan­ntes E‑Mailprogramm. Krim­inelle haben sich dies zu Nutze gemacht und mit aktiv­en Phish­ing-Web­seit­en dem Unternehmen ver­trauliche Infor­ma­tio­nen entlockt.

UNTERSCHLAGUNG

Eine Kassiererin ein­er bekan­nten Super­mark­tkette unter­schlug Gelder aus der Kasse. Sie stellte Leergut­bons aus, ohne dass tat­säch­lich eine Leergutrück­gabe erfolge. Da ihre Kasse immer „stimmte“, wurde der Schwindel über einen län­geren Zeitraum nicht erkan­nt. Bei ein­er Prü­fung durch die Innen­re­vi­sion flog dann jedoch alles auf.

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für Unternehmen aller Art

WAS IST VERSICHERT?

Die Ver­trauenss­chaden­ver­sicherung umfasst die Absicherung des Fir­men­ver­mö­gens, die auf­grund vorsät­zlich­er, uner­laubter Hand­lun­gen, wie z.B. Unter­schla­gung oder Betrug durch Ver­trauensper­so­n­en, entste­hen. Unmit­tel­bare Schä­den auf­grund Com­put­ersab­o­tage oder Geheimnisver­rat, sowie Fol­gekosten infolge Aufwen­dun­gen für die Schaden­er­mit­tlung, Mehrkosten zur Aufrechter­hal­tung des Geschäfts­be­triebs und Wieder­her­stel­lungs- und Beschaf­fungskosten von Dat­en infolge Missbrauchs.

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND NICHT VERSICHERBAR?
  • Aufwen­dun­gen für Personenschäden
  • Schä­den, die ander­weit­ig ver­sichert wer­den können
  • Ver­mö­genss­chä­den, die sich aus der Gegenüber­stel­lung von Soll- und Ist-bestän­den (Inven­tur­dif­feren­zen) ergeben.
  • Mit­tel­bare Schä­den (ent­gan­gener Gewinn, Ver­wirkung von Vertragsstrafen)Schäden am Ver­mö­gen infolge Ter­ror­is­mus, Krieg, innere Unruhen, Kernen­ergie, Erd­beben, Explosion
  • Schä­den durch Ver­trauensper­so­n­en, von denen Ver­mö­gens­de­lik­te bekan­nt sind
WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?

Geschäfts­führer, Auf­sicht­sräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entschei­dungs­fehlern per­sön­lich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Pri­vatver­mö­gen. Für diesen Fall, dass sie oder eine andere ver­sicherte Per­son für einen Ver­mö­genss­chaden (wed­er Per­so­n­en- noch Sach­schaden) im Zusam­men­hang mit der jew­eili­gen ver­sicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht wer­den, kann mit ein­er D&O‑Versicherung (Organ- oder Man­ag­er-Haftpflichtver­sicherung) vorge­sorgt werden.

Da der Geset­zge­ber seit dem 01.07.2010 für Vor­standsmit­glieder von Aktienge­sellschaften einen per­sön­lichen Pflicht-Selb­st­be­halt von 10%, max. das 1,5‑fache des Jahres­brut­to­bezuges vor­sieht, ist eine zusät­zliche D&O‑Selbstbehaltsversicherung zu empfehlen. Weit­er­hin kön­nen Unternehmen ihren Ver­sicherungss­chutz mit ein­er sep­a­rat­en AGG-Ver­sicherung erweit­ern. Es beste­ht Ver­sicherungss­chutz für Ansprüche wegen Diskri­m­inierung, die sich aus Arbeitsver­hält­nis­sen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.

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